Unterstützungen
Im Arbeitsrecht :
können bedürftigen u. würdigen AN des -öffentlichen Dienstes gewährt werden, wenn sie unverschuldet in eine ao. wirtschaftliche Notlage geraten sind, aus der sie sich aus eigener Kraft nicht zu befreien vermögen. (Nachw. der Fundstellen der in Bd. u. Ländern gelt. U.-Grundsätze b. Piller-Hermann, JustVerwVorschriften, Nr. 12.) S. a. Beihilfen.
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