Unzucht mit Kindern

Wer mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt od. dieselben zur Verübung od. Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet, wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 176 StGB).




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