Unzüchtige Schriften, Werke, Abbildungen, Darstellungen, TonträgerNach § 184 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr u. mit Geldstrafe od. mit einer dieser Strafen bestraft, wer 1) unzüchtige Schriften verbreitet od. durch Ausstellen, Anschlägen, Vorführen od. in anderer Weise sonst allgemein zugänglich macht; 2) unzüchtige Schriften herstellt, vervielfältigt, bezieht, vorrätig hält, ankündigt, anpreist, an einen anderen gelangen lässt, in den räumlichen Geltungsbereich des StGB (BRD od. West-Berlin) einführt od. daraus auszuführen unternimmt, damit sie od. aus ihnen gewonnene Stücke verbreitet od. sonst allgemein zugänglich gemacht werden; 3) unzüchtige Schriften einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt überlässt od. anbietet; 4) Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich gemacht sind, ausstellt od. solche Gegenstände dem Publikum ankündigt od. anpreist; 5) in einer Sitte od. Anstand verletzenden Weise Mittel, Gegenstände od. Verfahren, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten od. zur Verhütung der Empfängnis dienen, öffentlich ankündigt, anpreist od. solche Mittel od. Gegenstände an einem dem Publikum zugänglichen Ort ausstellt; 6) Öffentliche Ankündigungen erlässt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. Die zum unzüchtigen Gebrauch bestimmten Gegenstände können eingezogen werden. - Unzüchtig ist eine Schrift, wenn sie geeignet ist, das Scham- u. Sittlichkeitsgefühl eines unbefangenen Durchschnittsmenschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Massgebend ist, ob der Inhalt der Schrift (Abbildung u. dgl.) dem auf dem jeweiligen, zeitbedingten u. dem Wandel unterworfenen Kulturstand beruhenden Grundbestand gemeinsamer Anschauungen der Gesellschaft auf geschlechtlichem Gebiet zuwiderläuft u. im Fall der Verbreitung Gemeinschaftsbelange zerstört od. ernstlich gefährdet (BGHSt. 23, 40). Die Darstellung des nackten menschlichen Körpers u. die Schilderung geschlechtlicher Vorgänge ist nach heutiger Ansicht nicht unzüchtig; vielmehr nur, wenn dies in anreisserischer Weise (z. B. in einseitiger Betonung, Hervorhebung der Geschlechtsteile) geschieht. Auch Kunstwerke können unzüchtig sein; dabei kann aber der künstlerische Gestaltungswille das sittlich Anstössige an einer Darstellung so zurückdrängen, dass schon das allgemeine Scham- u. Sittlichkeitsgefühl nicht verletzt ist. Meist wird es aber darauf ankommen, welchen Eindruck das Kunstwerk auf einen aufgeschlossenen u. um Verständnis bemühten Menschen macht. Die Beurteilung ist bei Werken der zeitgenössischen Kunst nicht immer leicht.
Weitere Begriffe : objektive Bedingung der Strafbarkeit | Erlaubnisfiktion | dolos-absichtsloser Werkzeug-Gehilfe |
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