Verbindlichkeiten des Reiches, Reichsschuldensind die Schulden, die das Deutsche Reich vor dem Zusammenbruch zur Ausgabendeckung aufgenommen hatte. Sie betrugen bei Kriegsende 1945: 379,8 Mrd. RM. Bei ihnen erfolgte keine Umstellung. Nach Art. 135a GG kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass die V. d. R. von der Bundesrepublik nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Bisher ist nur ein Teilgebiet im Kriegsfolgengesetz geregelt worden.
Weitere Begriffe : Durchgangsdelikte | Sachzusammenhangskompetenz | Interesse (positives, negatives) |
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