Vereinigung, verbotene

V.en, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (z. B. Verbrechersyndikat) oder die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung (z.B. kommunistische Gewerkschaft) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (z. B. Verein zur Bekämpfung des Judentums) richten, sind verboten (Art. 9 Abs. 2 GG). Vereinsgesetz.




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