Verkündungstermin
Termin, in dem ein Gericht eine von ihm gefällte Entscheidung (meist ein Urteil, manchmal aber auch nur einen Beschluß) lediglich verkündet, ohne daß erneut verhandelt würde. Die Parteien brauchen zu einem solchen Termin nicht zu erscheinen. Die Entscheidung wird ihnen später übersandt.
besonderer Termin zur Verkündung eines Urteils nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. der Hauptverhandlung. Im Zivilprozess ist die Verkündung des Urteils in einem Verkündungstermin (statt am Schluss der Sitzung) ohne weiteres zulässig, wenn der Termin sofort am Schluss der Sitzung (ohne Vorliegen wichtiger Gründe) für einen Zeitraum innerhalb von drei Wochen anberaumt wird und das Urteil im Verkündungstermin in vollständig abgefasster Form vorliegt (§ 310 Abs. 1, 2 ZPO). In den anderen Verfahrensordnungen ist die Verkündung in einem gesonderten Verkündungstermin nur ausnahmsweise und in engerem zeitlichen Rahmen zulässig (vgl. § 60 Abs. 1 ArbGG, § 268 Abs. 3 S.2 StPO, § 116 Abs. 1 S.1 VwGO, § 132 Abs. 1 S.3 SGG, § 104 Abs. 1 S. 1 FGO).
Urteil.
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