Vermutung des Eigentums

Wer eine Sache in Besitz hat oder als Eigentümer eines Grundstücks oder Schiffs im Grundbuch bzw. Schiffsregister eingetragen ist, braucht im Streitfall sein Eigentum zunächst nicht zu beweisen. Sache des Gegners ist es, die V. zu widerlegen; vgl. §§ 891, 1006 BGB, § 48 SchiffsRegGesetz.




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