Vertiefungeines Grundstücks (§909 BGB) ist im Sachenrecht die Senkung der Höhe der Oberfläche eines Grundstücks. Die V. ist unzulässig, wenn dadurch der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert. Bei unzulässiger V. entsteht ein Anspruch auf Beseitigung sowie evtl. Schadensersatz.
Weitere Begriffe : Stadtverordneter | Detektei | Europäische Staatsanwaltschaft |
MMnews
|