Vertragsschluss

(§§ 145 ff. BGB) ist der Abschluss eines Vertrags. Der V. erfordert einen wirksamen Antrag und eine sich mit diesem deckende Annahme. Beides sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. Die verspätete oder abändernde Annahme gilt als neuer Antrag. Die Annahme ist grundsätzlich dem Antragenden gegenüber zu erklären (zu äußern), es sei denn, dass eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (§151 S. 1 BGB). Im Selbstbedienungsladen wird der V. dadurch sichtbar, dass der Verkäufer die Annahme des Antrags des an die Kasse kommenden Kunden dadurch konkludent erklärt, dass er die den Ausdruck einer Gesamtsumme auslösende Bontaste der Kasse drückt. Ähnliches gilt für den V. mit elektronischen Hilfsmitteln. Lit.: Honsell, H./Holz-Dahrenstaedt, Grundprobleme des Vertragsschlusses, JuS 1986, 959; Thot, N., Elektronischer Vertragsschluss, 1999; Wildemann, D., Vertragsschluss im Netz, 2000; Bischojf, K., Der Vertragsschluss beim verhandelten Vertrag, 2001; Rinker, M., Vertragsschluss im börslichen elektronischen Handelssystem, 2003

Vertrag (1).
das Zustandekommen eines Vertrages. Es erfordert einen Antrag (Angebot) und dessen Annahme; beide sind empfangsbedürftige Willenserklärungen (Willenserklärung).




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