Verwandter(§ 1589 BGB) eines Menschen ist ein Mensch, der zu diesem Menschen oder zu einem gemeinsamen dritten Menschen in einem Abstammungsverhältnis steht (z. B. Sohn, Nichte).
Weitere Begriffe : Doppelnichtigkeit | Anerkennung ausländischer Prüfungen | Unmöglichkeit der Vaterschaft |
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