Vollmacht über den Tod hinaus

(transmortale Vollmacht): vom Erblasser rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, die nach seinem Tode weitergelten soll. Dies ist der gesetzliche Regelfall, auch wenn der Vollmachtgeber dies nicht ausdrücklich bestimmt hat (§§ 168 S. 1 BGB, 672 S. 1 BGB). Nach dem Tod des Erblassers wirkt die Vollmacht für und gegen die Erben, sie können sie aber genauso wie der Erblasser zu Lebzeiten widerrufen.

Vollmacht; s. a. Auftrag.




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