Vorhersehbarkeit

ist die Möglichkeit des vorherigen Erkennens eines Erfolgs. Ein Mensch, der trotz V. eines rechtlich negativ zu wertenden Erfolgs tätig wird, verwirklicht den Erfolg zumindest fahrlässig. Er kann sich strafbar oder schadensersatzpflichtig machen. Lit.: Faust, F., Die Vorhersehbarkeit des Schadens, 1996




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