Vormietrecht

oder Vormiete ist das vertraglich begründete Recht, in einen zwischen dem Vertragspartner (Vermieter) und einem anderen bestehenden Mietvertrag als Mieter einzutreten. Da keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, werden die Vorschriften über das Vorkaufsrecht entsprechend angewandt.

ist das dem Vorkauf entsprechende Recht eines Vermieters gegenüber dem Verpflichteten, einen parallelen Mietvertrag zustande zu bringen, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Mietvertrag abschließt. Lit.: Hassenpflug, F., Die Vormiete, 1928




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