Vorprüfungsverfahrenist das dem eigentlichen Entscheidungsverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Herbeiführung einer Vorentscheidung. Seit 1993 bedarf die Verfassungsbeschwerde in einem V. der Annahme zur Entscheidung. Eine aus drei Bundesverfassungsrichtern bestehende Kammer kann in dem V. die Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde annehmen (§§ 93aff. BVerfGG).
Weitere Begriffe : Massenkarambolage | Handeln in (unter) fremdem Namen | Verfolgungsverjährung |
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