VorsorgeprinzipNach dem V. sind Maßnahmen im Umweltschutz möglichst weit vorausschauend und -planend anzulegen. Für die Umweltpolitik der Europäischen Union ist das V. eine in Art. 191 II AEUV (früher Art. 174 II EGV) genannte und mit dem Vorbeugungsgrundsatz verknüpfte Handlungsmaxime.
Weitere Begriffe : Stipulatio | Beeinträchtigung | Bilanzierungshilfen |
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