Wählbarkeit

das passive Wahlrecht. Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wird, verliert u. a. für die Dauer von
5 Jahren die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§§ 31 ff. StGB) Siehe auch: Wahldelikte.

Wahlrecht (passives).




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