Wahlbeeinflussung

Wer rechtswidrig mit Gewalt od. Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen od. wirtschaftl. Abhängigkeitsverhältnisses od. durch sonstigen wirtschaftl. Druck einen anderen nötigt od. hindert, zu wählen od. das Wahlrecht in einer bestimmten Weise auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren u. evtl. mit Geldstrafe bestraft (§ 108 StGB). a. Wahldelikte.




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