Wahlvorbereitungsurlaub(bis zu 2 Monate vor dem Wahltag) erhalten nach Art. 48 GG und § 3 AbgG - ohne Anspruch auf Gehaltsfortzahlung - die Bewerber um einen Sitz im Bundestag. Nach Landesrecht gelten entsprechende Vorschriften für die Bewerber um Mandate in den Landesparlamenten (vgl. z. B. Art. 42 I SächsVerf).
Weitere Begriffe : Desuetudo | Sozialwucher | versuchte Anstiftung |
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