Waldgenossenschaftensind Vereinigungen, die den Zweck verfolgen, die Landeskultur durch Pflege und Erhaltung der Waldungen zu fördern und ihren Mitgliedern die Nutzungen der gemeinschaftlichen Waldungen zu gewährleisten. Die Rechtsverhältnisse der zumeist vor dem Inkrafttreten de< BGB.s entstandenen W. sind landesrechtlich geregelt (vgl. Art. 83 EinführungsG zum BGB).
Weitere Begriffe : Frondienst | Kopulation | Niessbrauch an Rechten |
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