WaschanlageEin bei der Waschanlage angebrachtes Schild Haftung nur für die serienmäßige Ausstattung beschränkt das normale Kundenrisiko auf übliche Schäden. Dazu zählen Beschädigungen der Zierleisten, am Außenspiegel, an der Antenne, eventuell auch Lackschäden durch zu groben Schmutz und dünne Lackschäden (bei reparierten und neulackierten Wagen). Schwere Beschädigungen sind hingegen für den Benutzer der (Schnell-)Waschanlage nicht voraussehbar und daher in den Risikobereich nicht einbezogen. So haftet der Besitzer der Waschanlage beispielsweise, wenn durch einen Fehler des Gerätes das Wagendach schwer beschädigt wird. Hier muß der Unternehmer auch bei haftungsbeschränkenden Schildern nachweisen, daß ihn oder sein Personal kein Verschulden trifft, andernfalls ist er schadensersatzpflichtig (LG München).
Weitere Begriffe : Kostenfestsetzungsentscheidung | Staatspartei | Realkontrakt |
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