Wegegelder
Im Arbeitsrecht :
werden gezahlt, wenn der AN auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzt wird, die er aber vom Betriebssitz mit öffentl. Verkehrsmitteln täglich erreichen kann. Sie dienen der Abgeltung der durch die Fahrtzeiten erwachsenen Mehraufwendungen, dagegen nicht der Vergütung der aufgewandten Zeit. Der Anspruch auf W. richtet sich nach §§ 670, 675 BGB; er ist zumeist tariflich geregelt. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz hat der AN dagegen selbst zu tragen (AP 5 zu § 42 BAT).
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