Wehrübungen Militärische Übungen der zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen als Teil des zu leistenden Wehrdienstes. Ihr Zweck ist es, die erworbenen militärischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erhalten und gegebenenfalls weiterzuentwickeln. Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate; in bestimmten Fällen kann sie sich bei Wehrpflichtigen verlängern. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres dürfen Mannschaften und Unteroffiziere nur noch zu einer kürzeren Gesamtdauer der Wehrübungen herangezogen werden (§ 6 WPflG). Werden Wehrübungen als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet, gelten die zeitlichen Begrenzungen für Wehrübungen nicht (§ 6 Abs. 6 WPflG).
Weitere Begriffe : Forderungsvermächtnis | Tilgungsquoten | Fälligkeit |
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