Wehrübungen

Militärische Übungen der zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen als Teil des zu leistenden Wehrdienstes. Ihr Zweck ist es, die erworbenen militärischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erhalten und gegebenenfalls weiterzuentwickeln. Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate; in bestimmten Fällen kann sie sich bei Wehrpflichtigen verlängern. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres dürfen Mannschaften und Unteroffiziere nur noch zu einer kürzeren Gesamtdauer der Wehrübungen herangezogen werden (§ 6 WPflG). Werden Wehrübungen als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet, gelten die zeitlichen Begrenzungen für Wehrübungen nicht (§ 6 Abs. 6 WPflG).

W. sind eine besondere Form des Wehrdientes. Aufgrund des Wehrpflicht sind die Wehrpflichtigen zur Teilnahme an W. verpflichtet. W. sind Übungen, in denen Wehrpflichtige nach Ableistung des Grundwehrdienstes ihr militärisches Können erproben und ihre Kenntnisse auf dem jeweiligen Stand der Waffentechnik halten. Die Höchstdauer der pflichtmäßig abzuleistenden Übungen beträgt für die Einzelne Übung grundsätzlich höchstens 3 Monate, die Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens 6, bei Unteroffizieren höchstens 9 und bei Offizieren höchstens 12 Monate (vgl. im Einzelnen § 6 WPflG).

Wehrdienst.




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