Wehrmittel

(§ 109 e StGB) ist der Gegenstand, der seiner Natur nach oder auf Grund besonderer Zweckbestimmung für den bewaffneten Einsatz der Truppe geeignet und bestimmt ist (z. B. Panzer, Brieftaube).




Vorheriger Fachbegriff: Wehrmachtstestament | Nächster Fachbegriff: Wehrmittelsabotage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen