Wehrmittel(§ 109 e StGB) ist der Gegenstand, der seiner Natur nach oder auf Grund besonderer Zweckbestimmung für den bewaffneten Einsatz der Truppe geeignet und bestimmt ist (z. B. Panzer, Brieftaube).
Weitere Begriffe : Mahnbescheid | ordre-public-Vorbehalt | Entlastungsbetrag |
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