Wirkungskreisist der jeweilige Aufgabenbereich. Eigener W. einer Gemeinde ist der Bereich der ihr als örtlicher Gemeinschaft nach Art. 28 GG zustehenden Aufgaben der Selbstverwaltung. Diese Aufgaben können Pflichtaufgaben (z. B. Straßenbau), bei denen die Gemeinde nur über die Art und Weise der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahme entscheiden kann, oder freiwillige Aufgaben, bei denen die Gemeinde auch über die Verwirklichung als solche entscheidet (z. B. Sportplatz, Bücherei), sein. Übertragener W. ist der Aufgabenbereich, der im Auftrag eines anderen Hoheitsträgers wahrgenommen wird (z. B. Ordnungsverwaltung). Im übertragenen W. wird der Verwaltungsträger im Rahmen der Auftrags Verwaltung tätig und unterliegt dabei der Fachaufsicht.
Weitere Begriffe : Hebesatz | volenti non fit iniuria | Querulant |
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