Wohl der Allgemeinheit

Gemeinwohl

ist ein vor allem im Recht der Enteignung verwendeter Begriff. Nach Art. 14 II 2 GG soll der Gebrauch des Eigentums zugleich dem W. d. A. dienen (Grundlage für die Lehre von der „Sozialbindung“ des Eigentums). Nach Art. 14 III 1 GG (entsprechende Bestimmungen in den Enteignungsgesetzen des Bundes und der Länder) ist eine Enteignung nur zum W. d. A. zulässig. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der mit der Enteignung angestrebte Nutzen für die A. über den durch die Rechtsentziehung als solche erreichten Vorteil hinausgeht. Auch außerhalb des Enteignungsrechts finden sich gelegentlich „Gemeinwohlklauseln“, z. B. im Planungsrecht oder bei Änderungen im Gebietsbestand von Gemeinden, die zulässig sind, wenn sie dem „gemeinen Wohl“ dienen.




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