Zeit der TatEine Straftat ist gern. § 8 StGB zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. Von Bedeutung für den zeitlichen Geltungsbereich des Strafgesetzes gern. § 2 StGB sowie diejenigen Vorschriften, die auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat abstellen (z.B. §§16, 17, 20 StGB).
Weitere Begriffe : Prävarikation | Inzest | Ziviles Gefolge |
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