Zeit der Tat

Eine Straftat ist gern. § 8 StGB zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. Von Bedeutung für den zeitlichen Geltungsbereich des Strafgesetzes gern. § 2 StGB sowie diejenigen Vorschriften, die auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat abstellen (z.B. §§16, 17, 20 StGB).




Vorheriger Fachbegriff: Zeit | Nächster Fachbegriff: Zeitablauf


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen