Zollfreigebiet

In Anpassung an das EU-Recht verzichtet das deutsche UStG auf die Begriffe Zollausschluss und Zollfreigebiet. Die Zollfreigebiete werden nunmehr ausdrücklich in § 1 Abs. 2 UStG bezeichnet und vom Inland ausgenommen. Es handelt sich u. a. um die Freihäfen.

Zollgebiet.




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