ZollverfahrenWaren unterliegen beim Verbringen in das Zollgebiet der EU (grenzüberschreitender Warenverkehr) der zollamtlichen Überwachung (Art. 37 ZK). Eingeführte Waren müssen der Zollbehörde gestellt werden (Art. 40 ZK). Zur Gestellung ist verpflichtet, wer die Waren in das Zollgebiet der EU verbringt, z. B. Lkw-Fahrer. Dieser muss eine Zollanmeldung abgeben (Art. 43 ZK). Neben der schriftlichen Zollanmeldung gibt es vereinfachte, regelmäßig monatliche Sammelzollanmeldungen, die die Zollbehörde zulassen muss (Art. 76 ZK).
Weitere Begriffe : informelle Sozialkontrolle | Unterbringung | Nachehelicher Unterhalt |
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