Zugangsverweigerung zu Infrastruktureinrichtungen

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen den Zugang zu eigenen Netzen (z. B. Energieleitungsnetze) und Infrastruktureinrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt nicht verweigern, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, aus den vor- oder nachgelagerten Märkten als Wettbewerber des Marktbeherrschers tätig zu werden (§ 19 IV 4 GWB).




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