Zulassungspflichtiges Handwerkist ein Handwerk, bei dem der Meisterbrief wegen der Gefahrengeneigtheit des Gewerbes Voraussetzung für den selbständigen Betrieb als stehendes Gewerbe ist. Die 41 z. H. sind in Anlage A zur HandwO in der durch die Handwerksnovelle geänd. Fassung aufgeführt, z. B. Dachdecker, Fleischer, Vulkaniseur. Nicht hierzu gehören Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden können oder für das Gesamtbild des z. H. nebensächlich sind (§ 1 II HandwO). Solche einfachen Tätigkeiten dürfen als freies Gewerbe außerhalb der HandwO ausgeübt werden.
Weitere Begriffe : Bundesanstalt für Arbeit | Theorie von der delinquenten Subkultur | Schuldübernahme, kumulative |
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