Zusatzpatent Für eine Erfindung, die die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer schon patentierten Erfindung (Hauptpatent) bezweckt, kann entweder ein selbständiges Patent erteilt werden, oder aber ein Z., das zwar mit Ablauf der Schutzdauer des Hauptpatents miterlischt, für das jedoch keine Jahresgebühren zu zahlen sind, §§ 10ff. PatG.
Weitere Begriffe : Remboursrückgriff | Open Skies | Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst |
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