Zusätzliches Krankengeld

Ausgelaufene Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zusätzliches Krankengeld wurde Versicherten gewährt, soweit allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgefallen war (§ 47 a SGB V a. F.). Die Regelung ist mit Wirkung vom 1. 1. 2001 aufgehoben worden durch das sog. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21. 12. 2000 (BGBl. I 1971).




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