Aufsichtspflicht

Betrifft zum Beispiel Arbeitgeber im Hinblick auf ihre Arbeitnehmer oder Eltern im Hinblick auf ihre Kinder. Fügen Arbeitnehmer oder Kinder einem anderen einen Schaden zu, so muß auch der Arbeitgeber oder müssen die Eltern diesen Schaden ersetzen, wenn sie die Arbeitnehmer oder Kinder nicht ausreichend beaufsichtigt haben (§§831f BGB).

sie kann bestimmten Personen kraft Gesetzes od. kraft Rechtsgeschäfts (Vertrag) obliegen. Z.B. kraft Gesetzes: Eltern über Minderjährige, Vormund, Pfleger, Lehrherr, Lehrer an einer öffentlichen od. privaten Unterrichtsanstalt; kraft Vertrages: Pflegeeltern, Vorsteher von Erziehungsanstalten, Krankenpfleger, Leiter von Heilanstalten,
Kindermädchen u. a. A. obliegt auch dem Dienstherrn in bezug auf die Vorgänge innerhalb seiner Behörde, seines Betriebes (an Steile des Unternehmers der von diesem Beauftragten); so muss insbes. der Kraftfahrzeughalter seine Fahrzeuge u. die angestellten Fahrzeugführer überwachen od. wenn er nicht selbst dazu in der Lage ist, einen anderen hiermit beauftragen; A. umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht, nach der jeder, der eine Einrichtung (z. B. Miethaus, Geschäftshaus, Sportplatz, Strasse) der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen hat, dass hieraus keine Gefahr für die Benutzer entsteht. Vgl. dazu auch Streupflicht, Kraftfahrzeughaftung, Aufsichtspflichtverletzung.

ist die Pflicht einer Person oder Behörde, über eine andere Person oder Behörde oder ein Tier Aufsicht auszuüben. Eine Verletzung der A. kann eine unerlaubte Handlung sein. Insbesondere kann die Verletzung der A. eines kraft Gesetzes oder auf Grund Vertrags zur Führung der Aufsicht über einen Menschen verpflichteten Menschen (z.B. Eltern, Vormund, § 832 BGB, die elterliche A. ist z.B. verletzt, wenn ein zum Zündeln neigendes lOjähriges Kind mehrere Stunden unbeaufsichtigt im Freien spielen darf) zu einer Schadensersatzverpflichtung führen. (Vgl. weiter die §§ 833, 834 BGB.) Auch einen Beamten (z.B. Lehrer) kann eine entsprechende A. als Amtspflicht treffen. Lit.: Schoof, T., Die Aufsichtspflicht der Eltern, 1999; Mayer, G., Aufsichtspflicht, 2. A. 2003

, Strafrecht: Garantenpflicht.




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