Ausfertigung

Erhält eine Partei von dem Urteil eines Gerichts oder von der Urkunde, die ein Notar aufgenommen hat. Es handelt sich dabei um Abschriften des Originals, das bei den Akten des Gerichts oder Notars verbleibt. Diese Abschriften werden beglaubigt (es wird bestätigt, daß sie mit dem Original übereinstimmen) und mit dem Siegel des Gerichts oder Notars versehen.

ist die urkundliche Festlegung einer Gedankenerklärung. Die A. eines Gesetzes ist ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, der in der Unterzeichnung des vom Parlament beschlossenen Gesetzestextes durch den Bundespräsidenten (vgl. Art. 82 I GG) bzw. den Ministerpräsidenten (und allenfallsigen Gegenzeichnungsberechtigten), die jedenfalls ein Prüfungsrecht hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gesetzes haben (str. ob auch hinsichtlich des Inhalts), besteht. A. einer Urkunde ist in Weiterführung des Sprachgebrauchs nur die amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstücks (z.B. Urteils, notarieller Urkunde), die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll (vgl. §§47ff. BeurkG). Sie muss als A. überschrieben sein und als Ausfertigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urschrift ausdrücklich enthalten. Sie wird grundsätzlich von der Stelle erteilt, welche die Urkunde verwahrt. Die beglaubigte Abschrift einer Urkunde ist keine A. Vollstreckbare A. (§§ 724 ff. ZPO) ist die mit vollstreckbare A. über- schriebene und mit der Vollstreckungsklausel versehene A. eines Urteils. Sie bezeugt Bestehen und Vollstreckungsreife des Vollstreckungstitels und ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (str.). Lit.: Wild, G, Die Ausfertigung, 1969; Schnapp, F., Ist der Bundespräsident verpflichtet, verfassungsmäßige Gesetze auszufertigen?, JuS 1995, 286

Verfahrensrecht: von einem zuständigen Amtsträger (z.B. Notar, §§48 S. 1, 45 Abs. 1 BeurkG; Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 317 Abs. 3 ZPO, § 48 S. 2 BeurkG) als solche hergestellte und bezeichnete Abschrift der Urschrift einer Privaturkunde, eines Urteils oder eines schriftlichen
* Verwaltungsaktes, die im Rechtsverkehr die (in den Akten des Notars, § 45 Abs. 1 BeurkG, des Gerichts oder der Behörde verbleibende) Urschrift ersetzt (vgl. § 47 BeurkG).
Staatsrecht: Gesetzgebungsverfahren.




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