Beitragszeiten

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet man Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet wurden bzw. für die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten. Zu den Pflichtbeiträgen gehören auch Zeiten des Bezugs von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II, soweit im Jahr vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestanden hat (§3 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Die Beitragszeiten werden nach dem Verhältnis bewertet, in dem das vom Versicherten erzielte Bruttoarbeitsentgelt bzw. -einkommen zum durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten steht. Sonderregelungen gelten für Beitragszeiten, in denen typischerweise niedrigere Entgelte erzielt werden: Ausbildung, die ersten vier Berufsjahre. Zu den Beitragszeiten gehören auch beitragsgeminderte Zeiten.

Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet wurden oder für die Pflichtbeiträge (z. B. bei Nachversicherung) als entrichtet gelten. Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören regelmäßig die Zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Von Bedeutung sind allerdings auch die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, soweit im Jahr vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestanden hatte. Für den Bezieher von
Krankengeld, Verletztengeld und Arbeitslosengeld sind die Zeiträume der Entgeltersatzleistungen bei der Ermittlung der rentenrechtlichen Zeiten für die spätere Rentenleistung damit nicht entwertet.

sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, beitragsgeminderte Zeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten (§ 55 I SGB VI).




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