Benachteiligungsverbot

Im Sozialrecht :

Behinderte Menschen dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Einzelheiten des Benachteiligungsverbots regelt das AGG.

Gleichberechtigung, Gleichbehandlung, s. a. Diskriminierungsverbot im Wettbewerb.




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