Berufsgeheimnis

beruflich begründete Schweigepflicht. Ärzte, Hebammen, Zahnärzte, Apothekerod. Angehörige eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater dürfen ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft Anvertrautes od. Bekanntgewordenes nicht offenbaren, anderenfalls sie mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten u. mit Geldstrafe od. einer dieser Strafen bestraft werden können; gleiches gilt für die Hilfskräfte der genannten Personen. Verfolgung tritt nur auf Antrag ein (§ 300 StGB). - B. gibt ein Zeugnisverweigerungsrecht. Von der Schweigepflicht kann jedoch Befreiung von dem Betroffenen erteilt werden. Bruch des B.es ist gesetzlich geboten durch Meldepflicht nach §§ 11-13, 27 Geschl.KrankhG, §§ 3, 69 BundesseuchenG (SeuchenG), Amtsverschwiegenheit.

1.
Die berufliche Schweigepflicht, deren Strafschutz zusammenfassend in §§ 203 ff. StGB normiert ist, erstreckt sich auf Privatgeheimnisse, d. h. auf Tatsachen insbesondere aus dem persönlichen Lebensbereich oder sonstigen Geheimbereich. Nicht geschützt sind offenkundige Tatsachen, d. h. solche, die verständige Menschen kennen oder sich durch Benutzung allgemein zugänglicher Quellen beschaffen können. Öffentliche Register gehören nicht zu diesen Quellen, wenn die Einsicht von einem besonderen Interesse abhängt. Die Geheimnisse müssen dem Verpflichteten anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Die Vorschriften betreffen vor allem Angehörige der Heilberufe (Ärzte usw.) und der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (Anwälte, auch europ. Rechtsanwälte, Steuerberater, usw.), Berufspsychologen, Berater für Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend-, Schwangerschafts- und Suchtfragen, Sozialarbeiter und -pädagogen, ebenso Angehörige von privaten Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherungsunternehmen oder privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstellen. Sie dürfen das ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft (also nicht privat) bekannt gewordene Geheimnis nicht unbefugt offenbaren. Ihnen stehen ihre Gehilfen und die von ihnen auszubildenden Personen gleich.

2.
Der Geheimnisbruch, d. h. die Weitergabe an einen Dritten, kann gerechtfertigt sein einmal durch die Einwilligung des Geschützten (z. B. wenn er sich einer Eignungsuntersuchung unterzieht) oder durch eigene Rechtswahrung (der Arzt klagt sein Honorar ein oder wird auf Schadensersatz verklagt) oder durch ein überwiegendes allgemeines Interesse (das Gericht fordert ein Gutachten an; der Arzt unterrichtet die Gesundheitsbehörde über schwere körperliche Mängel eines Führerscheininhabers). Der Bruch des B. kann sogar gesetzlich geboten sein, so durch Anzeigepflicht beim Vorhaben besonders schwerer Straftaten (§ 138, vgl. aber § 139 III 2 StGB; Anzeigepflicht, strafrechtliche), §§ 6 ff., 73 InfektionsschutzG. Eine übergesetzliche Offenbarungspflicht kann sich bei Pflichtenkollision ergeben (z. B. Warnung des Haushaltsvorstandes bei ansteckender Krankheit der Hausangestellten).

3.
Da § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) nicht eingreift, weil er Gefährdung öffentl. Interessen voraussetzt, erstreckt § 203 II StGB den Strafschutz auf Amtsträger und besonders Verpflichtete sowie andere mit bestimmten öffentl. Aufgaben (z. B. in der Gesetzgebung) betraute Personen, die dienstlich von privaten Geheimnissen Kenntnis erlangen. Zum Meldegeheimnis (Meldewesen), Sozialgeheimnis und Steuergeheimnis bestehen abschließende gesetzliche Regelungen über die Befugnis zur Offenbarung. Die Verletzung des B. ist Antragsdelikt (§ 205 StGB). Das B. wird in Verfahren geschützt durch ein Auskunfts- und ein Zeugnisverweigerungsrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Berufsfreiheit | Nächster Fachbegriff: Berufsgeheimnisträger


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen