Betriebsratsausschluss

Im Arbeitsrecht :

Auf Antrag von \'A der wahlberechtigten AN (s Betriebsratswahl), des AG o. einer im Betr. vertretenen -s Gewerkschaft kann das -s Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgl. aus dem BR o. die Auflösung des BR wegen grober Vernachlässigung o. grober Verletzung seiner gesetzl. Befugnisse u. Pflichten beschliessen. Diese muss handgreiflich u. offensichtlich schwerwie- gend, schuldhaft begangen sein (AP 1, 8 zu § 23 BetrVG; v. 22. 6. 1993 — 1 ABR 62/92 —), z. B. Entgegennahme von Belohnungen für BR-Tätigkeit (BB 79, 732), Verletzung der Schweigepflicht, Weitergabe von Gehaltslisten an Gewerkschaften zur Prüfung der Beitragsehrlichkeit (AP 3 zu § 23), gehässige Diffamierung von BR-Mitgl., Behandlung parteipolit. Fragen in Betriebsversammlungen (AP 1 zu § 44; BVerfG DB 76, 1485), Druckwerbung für Gewerkschaften (BVerfG AP 2, 7 zu § 26 PersVG); zulässig dagegen allgem. Werbung, wenn klargestellt, dass sie nicht in BR-Eigenschaft erfolgt (AP 10 zu Art. 9 GG; aber § 74111 BetrVG). Bei offensichtlichen, die Ausschliessung rechtfertigenden Gründen kann im Wege einstw. Verfügung ein Verbot der Amtsausübung in Betracht kommen (EzA 2 zu § 23 BetrVG 1972). Der grobe Verstoss gegen Amtspflichten rechtfertigt nur dann eine ao. Kündigung des BRM, wenn darin zugleich ein grober Verstoss gegen ArbVertrPflichten liegt (AP 2 zu § 23). Zur ao. Kündigung ist die Zustimmung des Betriebsrates notwendig. Verweigert dieser die Zustimmung, so kann mit dem Hauptantrag auf Ausschluss aus dem BR der Hilfsantrag auf Zustimmung zur Kündigung verbunden werden (AP 1 zu § 74 BetrVG 1972). Das BR-Mitgl. verliert durch seinen Ausschluss nicht die passive Wahlfähigkeit; es kann nicht ausgeschlossen werden, wenn Amtspfl.-Verletzung im vorhergehenden BR begangen wurde; nach Ablauf der Amtszeit erledigt sich ein Ausschlussverfahren (AP 9 zu § 23 BetrVG). Der Streitwert eines Beschlussverfahrens, das den Ausschluss eines BRM zum Gegenstand hat, ist i. d. R. nach § 12 VII zu bemessen (DB 80, 1176). Der AG kann vor Erhebung von Ausschliessungs- u. Auflösungsanträgen konkrete Anträge auf Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten stellen (AP 3 zu § 74 BetrVG 1972).
II. 1. Der AG kann als Inhaber des Betriebes nicht ausgeschlossen werden. Das BetrVG 72 sieht in § 23 III vor, dass dem AG auf Antrag des Betriebsrats o. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht bei groben Verstössen aufgegeben werden kann, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Ein grober Verstoss ist noch nicht dann gegeben, wenn er in einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage eine dem BR ungünstige Meinung vertritt (AP 4 zu § 40 BetrVG 1972), wohl aber dann, wenn das BAG die Streitfrage bereits rechtskräftig entschieden hat (AP 11 zu § 23 BetrVG 1972 = NZA 90, 569). Der Anspruch ist bereits bei objektiver Pflichtwidrigkeit des AG gegeben; auf sein Verschulden kommt es nicht an (AP 5 zu § 23 BetrVG 1972 = NJW 86, 400 = NZA 85, 783). Das Verfahren erfordert einen hinreichend bestimm-
ten Verfahrensantrag (AP 7 zu § 23 BetrVG 1972 = NZA 87, 786; Fiebig NZA 93, 58). Handelt der AG dem Spruch des ArbG zuwider, verwehrt er z. B. den Zutritt von Betriebsratsmitgliedern zum Betrieb, so ist in einem dem Zwangsvollstreckungsrecht nachgebildeten Verfahren die Verhängung von Zwangsgeld und Ordnungsgeld bis zu 20000 DM vorgesehen. Eine Verhängung im Wege einstw. Vfg. kommt nicht in Betracht (EzA 5 zu § 23 BetrVG 1972). Neben dem Zwangsverfahren findet auch das Verfahren nach § 101 BetrVG Anwendung (AP 7 zu § 23 BetrVG 1972 = NZA 87, 786).
2. Da der BR nur bei groben Verstössen des AG gegen Betriebs-verfassungsrechte einen Unterlassungsanspruch hat, hat das BAG hieraus abgeleitet, dass dem BR kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegenüber Massnahmen zusteht, bevor er seine MBR ausgeschöpft hat (AP 2 zu § 23 BetrVG 1972 = DB 83, 1926; AP 19 zu § 80 BetrVG 1972 = DB 83, 1986; AP 3 zu § 2 BetrVG 1972 = DB 84, 836). Die Rspr. der Instanzgerichte ist sehr kontrovers (Salje DB 88, 989; Pahle NZA 90, 51).




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