Verschulden

die (subjektive) Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Handelns einer schuldfähigen Person. Ist im Privatrecht meist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch; wird im Strafrecht meist als Schuld bezeichnet. Zur Haftung für fremdes V. vgl. Erfüllungsgehilfe und gesetzlicher Vertreter; zum V. bei Vertragsschluß vgl. culpa in contrahendo.

(§ 276 I BGB) ist die persönliche Verantwortlichkeit des Schädigers im Rahmen eines haftungsbegründenden Tatbestands. Der Schuldvorwurf setzt zum einen Verschuldensfähigkeit gemäß §§ 276 I S.3, 827, 828 BGB voraus. Daneben muß dem Schädiger gemäß § 276 I S.1 BGB Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Zum Vorsatz zählen dolus directus und dolus eventualis. Dolus directus liegt daher - wie im Strafrecht - vor, wenn der Schädiger sicher wußte, daß der rechtswidrige Erfolg eintritt oder er die Absicht hatte, diesen herbeizuführen. Dolus eventualis ist dann gegeben, wenn er den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit bedeutet nach § 276 I S.2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dabei ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver (typisierter) Sorgfaltsmaßstab zugrundezulegen. Nicht entscheidend sind die individuellen Verhältnisse oder Fähigkeiten des Schädigers selbst, also z.B. ob er besonders ungeschickt oder körperlich schwach ist.

ist ausnahmslose Voraussetzung für Bestrafung (Schuld); im Zivilrecht für Haftung, soweit hier nicht Gefährdungshaftung anzunehmen ist; Vertretenmüssen, Zurechnung. Vgl. Vorsatz, Fahrlässigkeit, MitV., Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.

ist im Schuldrecht die Verantwortlichkeit des Schuldners für einen von ihm verursachten Schaden. Sie besteht in der (subjektiven) Vorwerfbarkeit eines (objektiv) rechtswidrigen Handelns. Vorwerfbar kann nur das Verhalten eines Zurechnungsfähigen sein. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelt, ist ebensowenig wie der Minderjährige unter 7 Jahren für sein Tun verantwortlich; bei einem Minderjährigen vom 7. Lebensjahres an kommt es darauf an, ob er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§§ 276 I 3, 827, 828 BGB, Deliktsfähigkeit). Nur bei V. entsteht i. d. R. eine Pflicht zum Schadensersatz (Haftung). V. kann auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit beruhen (276 BGB). Vorsatz ist das Wissen u. Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Doch ist unmittelbarer Vorsatz (dolus directus) nicht erforderlich; es genügt, dass der Handelnde den nur für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, dolus eventualis). Nach der im Schuldrecht herrschenden Vorsatztheorie - anders die im Strafrecht geltende Schuldtheorie - gehört zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der Vorsatz entfällt deshalb nicht nur bei Irrtum über tatsächliche Umstände, sondern auch bei Rechtsirrtum; doch kommt in diesen Fällen meist Fahrlässigkeit in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt (§ 276 I 2 BGB). Fahrlässigkeit setzt einerseits Voraussehbarkeit, andererseits Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Erfolgs voraus. Es gilt dabei ein objektiver Massstab. Grobe Fahrlässigkeit liegt im Unterschied zu leichter Fahrlässigkeit dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Masse verletzt wird, wenn also der Handelnde das, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten muss, nicht beachtet. Etwas anderes gilt für denjenigen, der nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, einstehen muss. Bei ihm wird ein subjektiv-individueller Massstab zugrunde gelegt; doch ist auch er von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht befreit (§ 277 BGB). Die Haftungserleichterung nach dem Gesichtspunkt der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten findet kraft Gesetzes Anwendung auf den unentgeltlichen Verwahrer (§ 690 BGB), die Gesellschafter (§ 708 BGB), die Ehegatten bei der Erfüllung der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichten (§ 1359 BGB), den Vorerben gegenüber dem Nacherben (§2131 BGB) sowie auf den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Abzahlungskäufer (§ 1 d II AbzG) u. den Kunden bei Haustürgeschäften (§ 3 II des entsprechenden Gesetzes). - Im allgemeinen haftet der Schuldner für eigenes V. Doch muss er sich innerhalb eines bestehenden - meist vertraglich begründeten - Schuldverhältnisses das V. seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen (§ 278 BGB). Gesetzlicher Vertreter i. S. dieser Vorschrift ist jeder, der kraft Gesetzes oder kraft Amtes mit Wirkung für einen anderen handelt (also nicht nur Eltern u. Vormund, sondern auch Testamentsvollstrecker oder Konkursverwalter); Organe einer juristischen Person sind dagegen keine gesetzlichen Vertreter, ihr V. gilt als eigenes V. der juristischen Person. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen u. Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (z. B. ist der Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe der Bauträgergesellschaft gegenüber dem Käufer, der Arzt Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers gegenüber dem Patienten). - Der Grundsatz der Verschuldenshaftung ist in einigen gesetzlich besonders geregelten Fällen durchbrochen (Haftung ohne V.J. Eine Erfolgshaftung des Schuldners setzt z.B. ein beim Schuldnerverzug (Verzug), bei der Gastwirtshaftung, bei der Gewährleistung des Verkäufers u. Vermieters für Sachmängel. Auch ausserhalb bestehender Schuldverhältnisse ist Haftung ohne V. möglich, u. zwar in Form der sog. Gefährdungshaftung. Der Eigentümer (Halter) einer gefahrbringenden Sache oder der Träger eines gefahrbringenden Betriebs haftet für einen Schaden allein aufgrund der von ihm gesetzten Gefahrenquelle (z. B. der Tierhalter nach § 833 BGB, der Kraftfahrzeughalter nach dem Strassenverkehrsgesetz, die Bundesbahn nach dem Haftpflichtgesetz, der Halter eines Luftfahrzeugs nach dem Luftverkehrsgesetz). Doch ist die Haftung der Höhe nach fast stets beschränkt u. im allgemeinen ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis zurückgeht. Zum Schutz der Betroffenen ist meist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben.
Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo). Treten Personen in Vertragsverhandlungen ein, so entsteht bereits in diesem Stadium ein vorvertragliches Schuldverhältnis, in dem die Beteiligten nach dem Mass des in Anspruch genommenen Vertrauens zu gegenseitiger Rücksicht und Fürsorge verpflichtet sind (Obhutspflichten). Sie müssen sorgfältig handeln und sich so verhalten, dass Person, Eigentum u. sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht beeinträchtigt werden; von Bedeutung ist insbes. die Pflicht zur Aufklärung. Schuldhafte Pflichtverletzung begründet für den Geschädigten einen Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der Vertrag hernach nicht zustande kommt; er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die schädigende Handlung stünde. (Beispiel für V. b. V.: Im Warenhaus wird der Kunde durch das Herunterfallen einer unachtsam auf gestellten Teppichrolle verletzt.) Die Rechtsfigur des V.b. V. ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, damit der Geschädigte nicht auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung beschränkt bleibt, die bei Vermögensschäden unzulänglich sind u. häufig an der nach § 831 BGB begrenzten Haftung für Verrichtungsgehilfen scheitern.

ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten (str.) der schuldfähigen Person. V. ist im Schuldrecht vielfach die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch (z. B. §§ 823 I, 276 I 1 BGB) und im Strafrecht die Voraussetzung für eine Strafe. Im Schuldrecht muss der Schuldner teilweise auch für fremdes V. einstehen (Erfüllungsgehilfe, gesetzlicher Vertreter § 278 BGB). Weiter ist im Schuldrecht V. bei Vertragsschluss ein eigenes, zu Schadensersatz als Rechtsfolge verpflichtendes Institut (culpa in contrahendo, § 311 II BGB). Mitverschulden Lit.: Scher, R., Das Verschulden im Wandel, 1992; Kötz, H. /Wagner, G., Deliktsrecht, 10. A. 2006; Fuchs, M., Deliktsrecht, 6. A. 2006

1.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des zu einer Leistung Verpflichteten sowie das Eintretenmüssen für Leistungsstörungen (Pflichtverletzung, Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung, Schadensersatz, 2 b) hängen nach dem das BGB beherrschenden Verschuldensprinzip neben der Rechtswidrigkeit seines Handelns grundsätzlich von dessen V. bzw. vom V. der Personen ab, für die der Verpflichtete einzustehen hat. Das Gesetz spricht meist statt vom V. von „Vertretenmüssen“. V. ist die Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Handelns. Das V. setzt eine Zurechnungsfähigkeit voraus. Nicht verantwortlich ist demnach, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit handelt, sofern er sich nicht schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat (z. B. Rausch); unzurechnungsfähig sind ferner Kinder unter 7 Jahren, während die Verantwortlichkeit von Personen zwischen 7 und 18 Jahren von deren Einsichtsfähigkeit abhängt (§§ 276 I 2, 827, 828 BGB, s. i. E. Deliktsfähigkeit). S. ferner Mitverschulden.

2.

a) Haftung für eigenes V.: Der Schuldner hat in einem Schuldverhältnis grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit (= Verschulden) zu vertreten, sofern eine strengere (unten c) oder mildere Haftung (unten a cc) weder gesetzlich oder vertraglich bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbes. aus der Übernahme einer Garantie (Garantievertrag) oder dem Risiko, dass der Gegenstand erst beschafft werden muss, zu entnehmen ist (§ 276 I 1 BGB).

aa) Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Begriff des Vorsatzes entspricht nach h. M. der Begriffsbestimmung im Strafrecht (Schuld); auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist - wie dort - ausreichend. Eine Absicht (der Erfolg tritt als gewolltes Ziel der Handlung ein) ist nur ausnahmsweise Voraussetzung, z. B. bei der Insolvenzanfechtung. Der Vorsatz entfällt bei - wenn auch verschuldetem - Irrtum (Vorsatztheorie) über die Voraussetzungen oder die Rechtswidrigkeit des Handelns (nicht über die Rechtsfolgen); doch wird bei Rechtsirrtum oftmals eine Haftung wegen Fahrlässigkeit bestehen bleiben. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 III BGB).

bb) Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB). Anders als im Strafrecht stellt der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff damit nicht auf die Person des Schuldners, d. h. auf das Maß der ihm zumutbaren Einsichts- und Handlungsfähigkeit ab, sondern setzt einen objektiven Maßstab, der nach den Anforderungen im engeren Verkehrskreis der Beteiligten zu beurteilen ist. Fahrlässig handelt sowohl, wer den rechtswidrigen Erfolg (Schaden) zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (sog. bewusste Fahrlässigkeit, luxuria), als auch derjenige, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen können (sog. unbewusste Fahrlässigkeit, negligentia). Bei bewusster Fahrlässigkeit liegt zwar oftmals grobe Fahrlässigkeit nahe (s. unten cc); dies muss aber nicht der Fall sein.

cc) Haftungserleichterungen: In bestimmten Fällen tritt ein Rechtserfolg nur bei grober Fahrlässigkeit ein (so z. B. der Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs). Hier ist Voraussetzung, dass die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt wurde, dass also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Eine Haftungserleichterung bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit gilt ferner für die Personen, die nur wie für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haften (§ 277 BGB). Schließlich kann vertraglich die Haftung für Fahrlässigkeit (nicht Vorsatz s. o. aa) durch Freizeichnungsklauseln (häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Grenzen des § 309 Nr. 7 b BGB: nicht für grobe Fahrlässigkeit) mehr oder weniger weit abbedungen werden. S. a. innerbetrieblicher Schadensausgleich.

b) Haftung für fremdes V.: Der Schuldner hat ein V. seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes V. (§ 278 BGB). Gesetzlicher Vertreter ist hier (über den eigentlichen Wortlaut hinaus) jeder, der für einen anderen kraft Gesetzes handelt, z. B. der Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter, nicht dagegen ein sog. verfassungsmäßig berufener Vertreter eines Vereins oder einer anderen juristischen Person (Vorstand u. a.; diese handeln als Organe der juristischen Person; ihre Haftung ist gesondert geregelt, vgl. § 31 BGB, Vereinshaftung, Verein, 1 d). Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeit tätig wird, auch wenn er zugleich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt (z. B. der Spediteur des Schuldners). Der Erfüllungsgehilfe muss schuldhaft im Rahmen eines bereits bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses handeln (gilt auch für V. bei Vertragsschluss); für schuldhafte Handlungen außerhalb eines Schuldverhältnisses oder nur bei Gelegenheit der Erfüllung (z. B. der Erfüllungsgehilfe stiehlt eine Uhr) haftet der Geschäftsherr nur aus unerlaubter Handlung des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB). Die Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen kann vertraglich ausgeschlossen werden.

c) Haftung ohne Verschulden: In einer Reihe von ausdrücklich geregelten Fällen haftet der Schuldner auch ohne V. allein für einen eingetretenen rechtswidrigen Erfolg (Erfolgshaftung). Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung bei der Mängelhaftung (Kauf, Werkvertrag u. a.), dies insbes. bei Übernahme einer Garantie, ferner die Gastwirtshaftung, die Haftung des Frachtführers (Frachtvertrag), die Haftung der Eisenbahn für beförderte Güter und Personen usw. (Eisenbahnbetriebshaftung). Während des Schuldnerverzugs hat der Schuldner grundsätzlich auch für Zufall, d. h. für ein von keiner Seite zu verantwortendes Ereignis einzustehen (§ 287 S. 2 BGB). Eine Haftung ohne V. bringen ferner die verschiedenen Fälle der Gefährdungshaftung (insbes. für den Halter eines Kraftfahrzeugs sowie Produkthaftung), bei der allerdings die Haftung regelmäßig entweder ziffernmäßig oder durch besondere Kriterien beschränkt ist. So ist die Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz oder in anderen Fällen der Gefährdungshaftung (insbes. nach den Haftpflichtgesetzen) ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (§ 7 II StVG). Höhere Gewalt ist ein von außen auf den Betrieb (z. B. der Eisenbahn) einwirkendes, nicht vorhersehbares Ereignis, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden konnte. Höhere Gewalt ist also - anders als z. B. die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ein objektiver Begriff. Die Ausgleichspflicht mehrerer an einem Verkehrsunfall beteiligter Halter entfällt, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Ferner muss sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 III StVG).

d) S. ferner Verschulden beim Vertragsschluss.

3.
Über das strafrechtliche Verschulden Schuld.




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