Dienstvergehen

eines Beamten (§77 BBG) ist die schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht sowie jedes außerdienstliche Verhalten, das in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (z.B. unehrenhaftes Schuldenmachen, Leugnen der Angriffe Deutschlands auf Polen, Inzweifelziehen der Judenverfolgung). Lit.: Eis, S., Die disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen, 1992

Im Beamtenrecht eine schuldhafte Verletzung der Beamtenpflichten (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG). Wann eine solche Verletzung der Dienstpflicht eines Beamten vorliegt, bestimmt sich nach dem materiellen Disziplinarrecht des Bundes und der Länder. Eine abschließende Aufzählung der einzelnen möglichen Pflichtverstöße enthalten die Beamtengesetze indes nicht. Als Grundtatbestand eines Dienstvergehens ist die in den Beamtengesetzen enthaltene Wohlverhaltensklausel (§ 54 S. 3 BBG) anzusehen. Daneben bestehen Einzelregelungen von Beamtenpflichten, bei deren Missachtung ein Dienstvergehen vorliegen kann. Die insoweit maßgeblichen Beamtenpflichten sind die politische Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG), die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 54 S. 2 BBG), das Verbot der ungenehmigten Geschenkannahme (§ 70 BBG), die Dienstleistungspflicht (§ 54 5. 1 BBG), die Anwesenheitspflicht (§ 73 BBG), die
Gesunderhaltungspflicht (§ 54 S. 1 BBG), die Befolgungspflicht (Gehorsamspflicht) des § 55 S. 2 BBG, die Unterstützungspflicht (§ 55 S. 1 BBG), die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 61 Abs. 1 BBG) und die Pflicht zur Einhaltung der Nebentätigkeitsregelungen (§ 64 ff BBG). Entsprechende Regelungen enthalten die Beamtengesetze der Länder. Fiktive Dienstvergehen sind die von Ruhestandsbeamten nach ihrem Eintritt in den Ruhestand begehbaren Verfehlungen, welche disziplinarrechtliche Folgen haben können. Sie sind abschließend geregelt (z.B. § 77 Abs. 2 BBG). Die schuldhafte Pflichtverletzung des Beamten, als Tathandlung des Dienstvergehens, kann durch Handeln und Unterlassen geschehen. Abweichend von den Regelungen des materiellen Strafrechtes gibt es bei Dienstvergehen keine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Auch besteht hier für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung kein Bedürfnis, da der Versuch einer Pflichtverletzung immer zugleich selbst eine Pflichtverletzung ist. Bei mehreren Verletzungen der Beamtenpflichten handelt es sich gem. § 77 Abs. 1 5. 1 BBG nur um ein Dienstvergehen (Einheit des Dienstvergehens). Kein Dienstvergehen ist die so genannte Bagatellverfehlung. Für Dienstvergehen geringeren Unrechtsgehaltes gilt eine Verfolgungsverjährungsfrist (Verjährung) von zwei, drei oder sieben Jahren (§ 15 BDG). Die Ahndung von Dienstvergehen im Disziplinarverfahren ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen desselben Sachverhaltes bereits eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt wurde. Einzelne Disziplinarmaßnahmen sind in diesem Fall allerdings ausgeschlossen oder eingeschränkt (§ 14 BDG). Im Soldatenrecht und dem Recht der Zivildienstleistenden liegt bei schuldhafter Pflichtverletzung gleichfalls ein Dienstvergehen vor (§§ 23 SG, 58 ZDG), welches mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann. Die Grundpflicht des Soldaten ist dabei seine Treuepflicht, das heißt, die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen (§ 7 SG).

Disziplinarrecht.




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