Einstiegsgeld

Im Sozialrecht :

Arbeitslosen Hilfebedürftigen kann (Ermessen) zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit ein Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn dieses zu ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (§29 SGB II). Kein Einstiegsgeld wird gezahlt, wenn der Antragsteller nicht hilfebedürftig ist, also über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt. Das Einstiegsgeld ist ein zeitlich befristeter Zuschlag bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der für bis zu 24 Monate gewährt wird.

ist eine Sozialleistung, die nach dem SGB II gewährt werden kann (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hartz-Gesetze). Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht, sofern dies erforderlich ist, um erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Überwindung der Hilfebedürftigkeit und die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern (§ 16 b SGB II).




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