Enteignender Eingriff

wird in Rspr. und Lit. ein Sonderopfer genannt, das dem Einzelnen als Nebenfolge rechtmäßigen hoheitlichen Handelns entstanden ist. Ein e. E. ist keine Enteignung i. S. des Verfassungsrechts, da hierunter nur gezielte, auf Entzug oder wesentliche Beschränkung von Eigentum gerichtete hoheitliche Rechtsakte fallen. Vom „Enteignungsgleichen Eingriff“ unterscheidet sich der e. E. dadurch, dass nur jener einen rechts widrigen E. darstellt. Hauptfälle des e. E. sind Beeinträchtigungen von Nachbarn durch lästige öffentl. Anlagen (Straßen, Kläranlagen). Voraussetzungen, Abwehrmöglichkeiten (Öffentliches Nachbarrecht) und Entschädigungsfolgen des e. E. sind im Einzelnen str. Die Problematik liegt z. T. ähnlich wie beim Enteignungsgleichen Eingriff; vgl. dort. Der BGH hält trotz des Nassauskiesungsbeschlusses des BVerfG (Enteignung) am e. E. fest (NJW 1984, 1876).




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