Erbeinsetzung

Grundsätzlich erfolgt eine spezielle Erbeinsetzung nur durch Testament. Die Erben stehen nämlich zunächst schon von Gesetzes wegen fest, so dass Erbeinsetzung regelmässig eine davon abweichende Verfügung bedeutet. Der künftige Erblasser kann natürlich auch trotzdem in einem Testament festhalten, dass das »die gesetzlichen Erben sein sollen«. Nur - ein derartiges Testament ist überflüssig, es sei denn, es sollte eine frühere Erbeinsetzung aufgehoben werden.
Die Erbeinsetzung sollte nach Möglichkeit so deutlich erfolgen, dass jedermann feststellen kann, wer tatsächlich Erbe werden soll. Die Personen und die Erbteile sollten also so genau wie möglich bezeichnet werden.
Mit der Erbeinsetzung können natürlich auch Bedingungen verbunden sein - der Erblasser könnte vom Erben verlangen, dass dieser bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt, z. B. heiratet innerhalb einer bestimmten Frist etc.

die nicht auf Gesetz, sondern auf dem Willen des Erblassers beruhende Bestimmung einer anderen Person als Erbe (gewillkürte Erbfolge). Erfolgt durch Testament oder Erbvertrag.

Durch E. wendet der Erblasser sein ganzes Vermögen oder einen Teil davon (Erbteil) dem (oder den) Bedachten zu, so dass dieser (oder mehrere als Miterben) in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt (Gesamterbfolge). Im Gegensatz zur E. stehen die Zuwendungen, die der Erwerber nicht unmittelbar mit dem Erbfall erwirbt, sondern die ihm erst danach von den Erben übertragen werden müssen (Vermächtnis, Pflichtteil u. a.). Vor- und Nacherbschaft.

ist die gewillkürte Zuwendung (Rechtsgeschäft) der Gesamtnachfolge in das ganze Vermögen des Erblassers oder einen Teil davon. Sie kann durch Testament (§ 1937 BGB, dann einseitiges Rechtsgeschäft) oder Erbvertrag (§ 2278 II BGB) erfolgen. Ihr Gegensatz ist die Enterbung. Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004

Erbfolge (gewillkürte).




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