Erkenntnisverfahren

der Teil des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Rechtsstreit entschieden wird, i.d.R. durch Urteil. Steht im Gegensatz zum bloßen Vorverfahren (z.B. Ermittlungsverfahren im Strafprozeß), in dem das E. nur vorbereitet, in dem aber noch nicht endgültig entschieden wird, und zum Vollstreckungsverfahren (z.B. Zwangsvollstreckung), in dem das Urteil vollzogen wird.

gerichtliches Verfahren, in welchem durch Urteil in der Sache selbst entschieden wird; i. Gegensatz zu Vorverfahren, wie Mahnverfahren oder Beweissicherungsverfahren und zum Vollstreckungsverfahren.

ist der Teil des Verfahrens, in dem über die Streitsache meist durch Urteil entschieden wird. Dem E. kann ein Vorverfahren vorausgehen (z.B. Ermittlungsverfahren). Grundsätzlich schließt sich ihm ein Vollstreckungsverfahren (z.B. Zwangsvollstreckung) an. Lit.: Arens, P./Lühe, W., Zivilprozessrecht, 9. A. 2006

Vom Vollstreckungsverfahren zu unterscheidender Teil des Gerichtsverfahrens, an dessen Abschluss regelmäßig eine Sachentscheidung (i. d. R. ein Urteil) steht. Im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht dient das Erkenntnisverfahren der Feststellung des vom Kläger begehrten Rechts mit dem Ziel einer bindenden Entscheidung. Es wird i. d. R. durch Klage eingeleitet und endet mit der Rechtskraft des abschließenden Urteils. Die Zwangsvollstreckung schließt sich daran an. Im Strafprozessrecht beginnt das Erkenntnisverfahren mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten; es endet i. d. R. mit der die Hauptverhandlung abschließenden Entscheidung.

ist der Teil eines gerichtlichen Verfahrens, in dem der Rechtsstreit in der Sache selbst entschieden wird (i. d. R. durch Urteil). Das E. ist vom Vollstreckungsverfahren (Zwangsvollstreckung) zu unterscheiden.




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