Strafprozess

Der Strafprozess, der der Verhängung von Strafen aufgrund von Straftaten dient, wird in der Strafprozessordnung geregelt und von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten durchgeführt.
Anklageerhebung
Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird das Verfahren mit der Anklageerhebung durch den Staatsanwalt eröffnet. Bei Privatklagedelikten geschieht dies durch den Geschädigten bzw. Verletzten. Die Anklageschrift bezeichnet den Angeschuldigten, die Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Straftatbestände und die anzuwendenden Strafvorschriften; außerdem enthält sie die zur Verfügung stehenden Beweismittel und den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Die Anklageschrift wird dem Angeklagten vom Gericht zugestellt mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von meist einer Woche zu den Vorwürfen zu erklären und eventuelle Beweisanträge zu stellen.
Hauptverhandlung
Wenn dem Gericht nach Lage der Akten der Tatverdacht als ausreichend erscheint, eröffnet es das Hauptverfahren, beraumt einen Termin zur Hauptverhandlung an und lädt dazu den Angeklagten, den Verteidiger sowie eventuelle Zeugen und gegebenenfalls Sachverständige vor.

Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so muss spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts, speziell die Namen des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und -schöffen, bekannt gegeben werden. Diesbezügliche Formfehler sind oft Anlässe für Revisionseinlegungen.

Die Hauptverhandlung ist öffentlich außer u. a. bei Jugendstrafsachen. Sie darf lediglich bis zu zehn Tage unterbrochen werden;
wenn sie allerdings schon seit mindestens zehn Tagen stattfindet, darf die Unterbrechung auch bis zu 30 Tage dauern.

Diese Regelung macht es notwendig, dass größere Prozesse detailliert vorausgeplant werden und dass für alle Fälle Ergänzungsrichter und -schöffen bereitstehen und gegebenenfalls ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist. Ansonsten kann es etwa wegen der Erkrankung eines Schöffen zu einer Unterbrechung kommen, die länger als zehn Tage dauert — mit der Folge, dass das Verfahren dann neu aufgerollt werden muss, unabhängig davon, wie weit es zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschritten war.

In der Regel hat der Angeklagte zur Hauptverhandlung zu erscheinen; tut er das nicht, wird er zu einem neu angesetzten Termin gegebenenfalls polizeilich vorgeführt. Er darf sich auch nicht aus der Hauptverhandlung entfernen.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache und der Feststellung der Anwesenheit aller Beteiligten. In Abwesenheit der Zeugen vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und lässt im Anschluss den Staatsanwalt die Anklage verlesen. Dann wird der Angeklagte über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt — niemand muss sich selbst belasten — und, falls er zur Aussage bereit ist, zum Tatvorwurf vernommen. Anschließend sind gegebenenfalls die notwendigen Beweiserhebungen, also etwa die Vernehmung der Zeugen, durchzuführen. Am Ende der Beweisaufnahme erteilt das Gericht dem Staatsanwalt und danach dem Verteidiger das Wort für ihre Plädoyers, in denen die Beweisergebnisse zusammengefasst und der Bestrafungs- bzw. Freisprechungsantrag gestellt werden sollen.
Nach den Plädoyers darf sich der Angeklagte, wenn er will, nochmals äußern, er hat das "letzte Wort".
Anschließend zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Dann wird die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils beendet.
Der Richterspruch
Während bei den Amtsgerichten und bei einfacher gelagerten Fällen normalerweise das Urteil mehr oder weniger schnell auf die Beweisaufnahme und die Plädoyers folgt, wird bei größeren Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht nicht selten ein weiterer Verhandlungstag anberaumt, der dann ausschließlich der Urteilsverkündung dient.
Findet der Prozess mit einem Richtergremium statt, so muss über jede für den Angeklagten nachteilige Entscheidung des Gerichts über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat abgestimmt werden. Dabei ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Das bedeutet, dass bei einer Besetzung des Gerichts mit einem hauptamtlichen Richter und zwei Schöffen, also Laienrichtern, der hauptamtliche Richter überstimmt werden kann.
Beschleunigtes Verfahren
Bei einfachen Sachverhalten oder klarer Beweislage darf vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht im so genannten beschleunigten Verfahren entschieden werden. In diesen Fällen wird die Hauptverhandlung in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
Die Ladungsfrist für den Beschuldigten beträgt 24 Stunden. Es genügt, wenn die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird. Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, muss ein Verteidiger anwesend sein.
Auch die Beweisaufnahme spielt sich in vereinfachter Form ab. So kann die Zeugenvernehmung durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung ersetzt werden.
Im beschleunigten Verfahren darf keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und keine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedoch zulässig.
.§.§ 417 ff. StPO

Bundeszentralregister
Im Bundeszentralregister, das der Generalbundesanwalt in Berlin führt, werden rechtskräftig gewordene Strafurteile eingetragen.
Regelungen Im Bundeszentralregistergesetz von 1984 befinden sich die genauen diesbezüglichen Regelungen.
Tilgung Die Eintragungen werden, falls vorher keine neuen hinzukommen, nach bestimmten Fristen getilgt. Die kürzeste beträgt fünf, die längste 15 Jahre zuzüglich der Dauer einer eventuellen Freiheitsstrafe. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe erfolgt keine Tilgung. Getilgte Strafen gelten nicht als Vorstrafen. Auskunft Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten Ermittlungsbehörden und Gerichte, andere Behörden nur über ihren jeweiligen Teilbereich. Führungszeugnis Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann für sich ein Führungszeugnis beantragen. Darin werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.

das förmliche Verfahren zur Durchsetzung des gesetzlichen Strafanspruchs, wird in besonderem Masse vom Rechtsstaatsprinzip beherrscht. Schon im vorgerichtlichen Stadium sind von der Staatsanwaltschaft — sie hat nach dem Legalitätsgrundsatz wegen aller Straftaten bei hinreichendem Tatverdacht zu ermitteln - auch die der Entlastung des Verdächtigen dienenden Umstände zu berücksichtigen. Das Ziel der Wahrheitsfindung durch umfassende Sachverhaltserforschung ist freilich kein absolutes. Denn Anklagebehörde und Gericht sind insbesondere durch die Grundrechte der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in ihrem prozessualen Handeln beschränkt. So hat der Beschuldigte z.B. ein Schweigerecht, da die Verfassung ihn gegen Selbstbezichtigung schützt. Erzwungene Aussagen unterliegen einem Verwertungsverbot, das dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit hier vorgeht. Im übrigen gilt besonders für den Strafprozess der rechtsstaatliche Anspruch auf ein faires Verfahren.

ist das Verfahren der Ermittlung u. Aburteilung strafbarer Handlungen. Es ist im wesentlichen in der - vielfach geänderten - StPO aus dem Jahre 1877, daneben im GVG u. im JGG geregelt. Der S. ist durch bestimmte Verfahrensgrundsätze geprägt, die sich von denen anderer Verfahren (z.B. Zivilprozess) teilweise erheblich unterscheiden. Es gilt das Anklage- oder Akkusationsprinzip: Anders als im Inquisitionsprozess des gemeinen Rechts, der ermittelnde u. richtende Tätigkeit in einer Hand vereinigte, findet eine Rollenverteilung statt: Das zur Urteilsfindung berufene Gericht wird erst dann mit der Strafsache befasst, wenn eine besondere Behörde, die Staatsanwaltschaft, Klage erhoben hat (§§ 151,1521 StPO). Die Strafverfolgung wird von Amts wegen eingeleitet. Dieses Offizialprinzip (Gegensatz: die im Zivilprozess herrschende Dispositionsmaxime) ist nur bei relativ unbedeutenden Delikten durchbrochen zugunsten eines Privatklagerechts des Verletzten (Privatklage). Das Offizialprinzip wird ergänzt durch das Legalitätsprinzip, das die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung aller ihr durch Strafanzeige oder anderweitig bekannt gewordenen Straftaten verpflichtet; dieser Grundsatz weicht allerdings bei einigen Straftaten, insbesondere Bagatelldelikten, dem Opportunitätsprinzip, das es der Staatsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, mit Zustimmung des Gerichts von der Strafverfolgung abzusehen (§§ 152 II, 153 StPO). Die Untersuchungsmaxime (Gegensatz: Verhandlungsmaxime des Zivilprozesses) gebietet, dass Gericht u. Staatsanwaltschaft den Sachverhalt gründlich u. umfassend ermitteln, ohne dabei an das Vorbringen der übrigen Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (§§ 155 II, 160, 244 II StPO). Für die Hauptverhandlung vor Gericht gelten darüber hinaus die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit u. Unmittelbarkeit. Der Beschuldigte ist, auch bereits im Vorverfahren, Prozesssubjekt u. nicht Objekt des Verfahrens. So steht ihm das Recht zu, die Aussage zur Sache zu verweigern (§§ 136 1,163 a, 243 IV StPO) u. sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsanwalts als Verteidigers zu bedienen (§ 137 StPO). Auf diese Befugnisse muss er ausdrücklich hingewiesen werden. Der Beschuldigte kann in allen Stadien des Verfahrens Beweisanträge stellen, in der Hauptverhandlung ist das Gericht weitgehend daran gebunden (§§ 136 I 3, 163 a II, 219, 243 III StPO). Vernehmungsmethoden, die seine freie Willensentscheidung durch Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Drogen, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigen, sind ebenso wie Zwang u. Drohung verboten (§§ 136a, 163 a IV StPO); die dadurch gewonnenen Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsverbot. Das gilt beispielsweise für die Zeugenaussagen eines Gefangenen, der von der Polizei in die Zelle des in Untersuchungshaft einsitzenden Beschuldigten verlegt wurde, um diesen auszuforschen; hingegen darf die Aussage eines anderen Zeugen, der erst aufgrund der - nicht verwertbaren - Angaben des Beschuldigten gefunden worden ist, verwertet werden (BHG).
Das S. gliedert sich in 3 Verfahrensabschnitte (Vorverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren). 1. Das Vorverfahren oder Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft, die bei ihrer Tätigkeit zumeist auf die Angehörigen der Kriminalpolizei als ihre Hilfsbeamten zurückgreift. Die Staatsanwaltschaft hat als ein Organ der Rechtspflege nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln (§ 160 II StPO). Um den Sachverhalt zu erforschen, kann sie von allen Behörden
Auskunft verlangen u. ausser dem Beschuldigten auch Zeugen u. Sachverständige vernehmen. Bei besonders wichtigen Ermittlungshandlungen - vor allem, wenn es auf die allein dem Richter vorbehaltene eidliche Vernehmung eines Zeugen ankommt - kann die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsrichter einschalten. Zwangsmassnahmen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getroffen werden (z. B. Beschlagnahme, Durchsuchung von Personen, Räumen u. Sachen, körperliche Untersuchungen, Telefonüberwachung), dürfen nur durch den unabhängigen Richter, bei Gefahr im Verzüge aber auch durch die Staatsanwaltschaft u. ihre Hilfsbeamten (letztere nicht bei Telefonüberwachung) angeordnet werden. In vielen Fällen ist ausschliesslich der Richter für die Anordnung einer Zwangsmassnahme zuständig. Das gilt insbesondere für den Haftbefehl; allerdings sind Staatsanwaltschaft u. Polizei bei Gefahr in Verzug zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Das Verfahren wird eingestellt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, wenn also aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen ist (§170 StPO). Gegen die Einstellungsverfügung kann der durch die angebliche Straftat Verletzte Beschwerde beim Vorgesetzten Beamten einlegen und bei erfolgloser Beschwerde das Klageerzwingungsverfahren beim Strafsenat des OLG beschreiten (§§ 171 ff. StPO). Die Anklage wird durch Einreichen einer Anklageschrift bei Gericht erhoben.
2. Damit beginnt das Zwischenverfahren, in dem das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht prüft, ob der Beschuldigte
- der nunmehr Angeschuldigter ist - auf Grund der Ermittlungsergebnisse einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§§199 ff. StPO). Erachtet er diese Voraussetzung als gegeben, beschliesst es die Eröffnung des Hauptverfahrens (Eröffnungsbeschluss) u. lässt damit die Anklage zur Hauptverhandlung zu. (Der Angeschuldigte ist von nun an Angeklagter.) Andernfalls lehnt es die Eröffnung ab. Gegen die Ablehnung kann der Staatsanwalt sofortige Beschwerde beim nächsthöheren Gericht einlegen. Ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar, so ist die Strafklage verbraucht; sie kann wegen derselben Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wiederaufgenommen werden.
2. Für das durch den Eröffnungsbeschluss eingeleitete Hauptverfahren, in dessen Mittelpunkt die Hauptverhandlung steht, ist gemäss den Vorschriften des GVG in erster Instanz je nach Art und Schwere der Tat sachlich zuständig(§§ 24ff., 74ff., 120 GVG): der Strafrichter (Amtsrichter als Einzelrichter); das Schöffengericht beim Amtsgericht (1 oder 2 Amtsrichter sowie 2 Schöffen); die grosse Strafkammer des Landgerichts (Berufsrichter, 2 Schöffen), die als Schwurgericht vor allem über Tötungsverbrechen, als Wirtschaftsstrafkammer über bestimmte Delikte im Bereich der Wirtschaftskriminalität u. als Staatsschutzkammer (bei Landgerichten, in deren Bezirk ein OLG seinen Sitz hat) über bestimmte Staatsschutzsachen entscheidet; der mit 5 Berufsrichtern besetzte Strafsenat des OLG am Sitz der Landesregierung, der insbes. in Staatsschutzsachen befindet, soweit nicht schon die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht gegeben ist oder wenn der Generalbundes an walt die Verfolgung übernimmt. Örtlich zuständig ist je nach Wahl der Staatsanwaltschaft das Gericht des Tatorts, des Wohnsitzes des Beschuldigten oder des Ergreifungsortes (§§ 226 ff. StPO). Während der Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO), die i. d. R. keine Unterbrechungen von mehr als 10 Tagen duldet, müssen die Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, ein Urkundsbeamter u. bei notwendiger Verteidigung (Offizialverteidiger) auch der Verteidiger ununterbrochen anwesend sein. Bei Abwesenheit des Angeklagten findet grundsätzlich keine Hauptverhandlung statt (Ausnahmen: §§231 ff. StPO). Die Hauptverhandlung verläuft nach einem genau vorgeschriebenen Schema (§§ 243 ff. StPO): Aufruf der Sache, Feststellung der Anwesenheit der geladenen Personen, Vernehmung des Angeklagten zur Person, Verlesung der Anklageschrift, Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Beweisaufnahme (bei der dem Angeklagten jeweils Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen ist), Schlussvortrag (Plädoyer) zunächst des Staatsanwalts, sodann des Verteidigers, "letztes Wort" des Angeklagten, Urteilsberatung u. Urteilsverkündung. Gegenstand des Urteils ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 StPO). Zwar ist das Gericht nicht an die Beurteilung der Tat im Eröffnungsbeschluss gebunden; bei einer Abweichung muss es aber zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (z. B. Unterschlagung statt Diebstahl) hingewiesen u. dem Angeklagten Gelegenheit gegeben haben, seine Verteidigung darauf einzustellen (§ 265 StPO). Das Urteil, das "im Namen des Volkes" ergeht u. durch Verlesung der Urteilsformel u. Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet wird, lautet i. d. R. auf Verurteilung oder Freispruch. Das Gericht darf eine Verurteilung nur aussprechen, wenn es die sichere Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat; bleiben Zweifel, wirken sie sich zugunsten des Angeklagten aus ("in dubio pro reo"). Gegen das Urteil kann sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwalschaft
- letztere auch zugunsten des Angeklagten - Rechtsmittel einlegen (§§ 296 ff. StPO). Ist es nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar, so wird es rechtskräftig (Rechtskraft) mit der Folge, dass der Angeklagte wegen derselben Tat nicht erneut bestraft werden darf (Art. 103 III GG, Grundsatz des "ne bis in idem").
Die Rechtskraft kann nur unter ganz bestimmten, eng geregelten Voraussetzungen durch -Wiederaufnahme des Verfahrens durchbrochen werden.
Zur Stellung des Verletzten im Strafverfahren -Opferschutz.

ist das gerichtliche Verfahren, in dem über das Vorliegen einer Straftat verhandelt wird. Der S. ist geregelt durch die Strafprozessordnung. Das Strafverfahren gliedert sich grundsätzlich in Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren), Eröffnungsverfahren (gerichtliches Zwischenverfahren) und Hauptverfahren sowie Vollstreckungsverfahren. Für besondere Verfahren gelten besondere Gesetze (z.B. Jugendgerichtsgesetz, Abgabenordnung, Ordnungswidrigkeitenge- setz). Lit.: Schaefer, H./Schroers, J., Mustertexte zum Strafprozess, 7. A. 2003; Schmehl, M./Vollmer, W., Die Assessorklausur im Strafprozess, 8. A. 2005; Murmann, U./Grassmann, N., Die strafprozessuale Zusatzfrage im ersten juristischen Staatsexamen, JuS 2001, Heft 3, Beilage; Birkenstock, R., Verfahrensrügen im Strafprozess, 2004; Göbel, K., Strafprozess, 6. A. 2005; Joecks, W., Studienkommentar StPO, 2006

Gesetzlich geordnetes Verfahren, in dem über das Vorliegen einer Straftat, deren strafrechtliche Folgen und ggf. die Vollstreckung von Sanktionen entschieden wird. Ziel des Strafprozesses ist im Kern
die Schaffung von Rechtsfrieden durch einen objektiven Ausspruch über Schuld, Strafe und sonstige strafrechtliche Maßnahmen. Die durch das materielle Strafrecht abstrakt bestimmten Voraussetzungen für das Entstehen des staatlichen Strafanspruchs werden durch das formelle Strafprozessrecht ergänzt. Wichtigste Rechtsquelle ist die Strafprozessordnung (StPO). Der Differenzierung zwischen Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs entspricht die Aufteilung in Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff. StPO). Das Erkenntnisverfahren unterteilt sich in drei Abschnitte: Im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren, §§ 160-177 StPO) untersucht die Staatsanwaltschaft, ob gegen den Beschuldigten hinreichender Tatverdacht vorliegt. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO), wird das Verfahren in das Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren, §§ 199-211 StPO) übergeleitet. Hier prüft das Gericht, ob gegen den Angeklagten das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Im Mittelpunkt des Hauptverfahrens steht die Hauptverhandlung (§§ 213-295 StPO). Bildet eine rechtskräftige Verurteilung den Abschluss des Erkenntnisverfahrens, ist dieses Urteil Gegenstand der sich anschließenden Strafvollstreckung.

Das gesamte Verfahren der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bestrafung von Straftätern. Der Strafprozeß ist in der Strafprozeßordnung (StPO) aus dem Jahre 1877, neu gefaßt und bekanntgemacht im Jahre 1987, geregelt. Für -»Jugendliche und Heranwachsende gelten teilweise Sondervorschriften (Jugendgerichte). Die StPO gilt weitgehend auch für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten. Ein normaler Strafprozeß beginnt damit, daß die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten bei der Polizei in irgendeiner Form, zum Beispiel durch eine Strafanzeige, Kenntnis von einer Straftat erhalten. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren, das darauf gerichtet ist, die näheren Umstände der Tat aufzuklären und unbekannte Täter zu ermitteln. Gelingt dies nicht, kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens. Gelingt es, so muß sich die Staatsanwaltschaft an das Gericht wenden, entweder indem sie den Erlaß eines Strafbefehls beantragt oder indem sie Anklage erhebt. Das Gericht kann entweder den beantragten Strafbefehl erlassen oder -nach Anhörung des Angeschuldigten -das Hauptverfahren eröffnen. Dieses besteht im wesentlichen aus der Hauptverhandlung, an deren Schluß die Verkündung eines Urteils steht. Gegen dieses können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Rechtsmittel einlegen, über die ein höheres Gericht entscheidet. Nach Rechtskraft des Urteils beginnt - soweit der Angeklagte nicht freigesprochen worden ist - die Strafvollstreckung.

Schäfer, Gerhard/Sander, Günther: Die Praxis des Strafverfahrens. Stuttgart (Kohlhammer) 72008.




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