Erzwingungshaft

Haft, die angeordnet werden kann, wenn eine auf Grund einer Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße nicht bezahlt wird.

ist im Verwaltungsrecht die in Haft bestehende Maßnahme zur Vollstreckung eines Anspruchs auf eine Geldbuße (§ 96 OWiG). Ersatzzwangshaft, Ordnungshaft

, Vollzug: Auf den Erzwingungshaftvollzug finden die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechende Anwendung (§ 171 StVollzG). Aus Sinn und Zweck der Erzwingungshaft ergeben sich hingegen Einschränkungen dergestalt, dass bestimmte Behandlungsmaßnahmen des Strafvollzuges (z. B. Erlernung eines Berufes) oder auch andere Wiedereingliederungshilfen keine Anwendung finden. Die Regeln der Erzwingungshaft gelten ebenfalls für die Ordnungs-, Zwangs- und Sicherungshaft (siehe § 171 StVollzG).

1. Als Zwangsmittel kann E. angeordnet werden, wenn eine rechtmäßig verhängte Geldbuße nicht gezahlt und der Betroffene nicht zahlungsunfähig ist. Höchstdauer 6 Wochen, bei mehreren in einer Bußgeldentscheidung festgesetzten Geldbußen höchstens 3 Monate (§ 96 OWiG).

2. Gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder den Eid verweigert, kann im Strafverfahren E. bis zu 6 Monaten verhängt werden (§ 70 II StPO).

3. Zur Herausgabe von Gegenständen kann E. angeordnet werden (§ 95 II StPO), so gegen einen Dritten, der einen der Beschlagnahme unterliegenden Führerschein nicht herausgibt, oder gegen den Betroffenen oder Beschuldigten, wenn gegen ihn ein rechtskräftiges Fahrverbot verhängt ist und der deswegen amtlich zu verwahrende Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird (§ 25 IV StVG; § 463 b III StPO).

4. Wegen der E. zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zivilverfahren vgl. § 901 ZPO und Haftbefehl (7). Ab 1. 1. 2013: § 802 g ZPO; s. Vermögensauskunft.

5. S. a. Ordnungsmittel, persönliches Erscheinen.




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