Freiheitsentzug

Jede Art von Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Bürgers durch -»Behörden oder Gerichte. Meist tritt der Freiheitsentzug als Folge einer Straftat ein (Freiheitsstrafe, -»Untersuchungshaft). Es gibt aber auch andere Fälle des Freiheitsentzuges, so die Abschiebungshaft für Ausländer, die Unterbringung von Geisteskranken in Heil- und Pflegeanstalten, von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, in Isolierstationen der Krankenhäuser, von schwererziehbaren Kindern und Jugendlichen in Erziehungsheimen. Da der Freiheitsentzug einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, ist er nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die in Art. 104 GG aufgezählt werden: Er darf nur auf Grund eines Gesetzes im formellen Sinne erfolgen, er darf endgültig nur von einem Richter angeordnet werden (ist jemand vorläufig festgenommen worden, muß er späte- stens am nächsten Tage einem Richter vorgeführt werden), von jedem Freiheitsentzug müssen Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen des Betroffenen benachrichtigt werden.

In einem Rechtsstaat wird der Staatsbürger vor willkürlichem F. geschützt. Art. 104 GG besagt: "Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes (formelles Gesetz) u. nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Folgen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden". Unter welchen Voraussetzungen F. zulässig ist, ist gesetzlich bestimmt; Schutzgewahrsam, Haftbefehl, Festnahme, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Arrest, Jugendarrest, Jugendstrafe, Haft; Unterbringung kann auch aufgrund Anordnung des Amtsgerichts nach mündlicher Anhörung erfolgen, wenn Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Frage kommt; Unterbringung bis zu 6 Wochen, ausserdem zur Beobachtung des Geisteszustandes (§ 81 StPO) möglich.




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