Gesamtvertretung

ist die gemeinschaftliche Stellvertretung einer Person durch mehrere Vertreter (z.B. beide Eltern als gesetzliche Vertreter des Kinds). Sie erfordert grundsätzlich gemeinschaftliches Handeln der mehreren Vertreter, doch kann jeder den anderen von ihnen bevollmächtigen oder sein Handeln genehmigen. Zur Empfangnahme einer Willenserklärung ist jeder allein ermächtigt. Lit.: Kunstreich, T., Gesamtvertretung, 1992 (Diss.)

mehreren Personen nur gemeinsam zustehende Vertretungsmacht. Eine solche Gesamtvertretung kann rechtsgeschäftlich als Einschränkung der Vollmacht angeordnet werden (z. B. Gesamtprokura, § 49 Abs. 2 HGB) oder sich aus gesetzlichen Vertretungsregelungen ergeben.
Gesamtvertreter kraft Gesetzes sind z.B. die Eltern für das minderjährige Kind (11629 Abs. 1 BGB) und - soweit die Satzung nichts Abweichendes vorsieht - der Vorstand einer Aktiengesellschaft (178 Abs. 2 AktG), einer Genossenschaft (125 Abs. 1 GenG) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG, 134 S. I VAG) sowie die Geschäftsführer einer GmbH (135 Abs. 2 GmbHG).
Die wirksame Aktivvertretung können nur alle Gesamtvertreter gemeinsam vornehmen. Hierfür ist allerdings kein gleichzeitiges Handeln erforderlich. Möglich ist auch, dass ein einzelner Gesamtvertreter die Erklärung abgibt und die anderen Gesamtvertreter hierzu ihre Zustimmung erteilen. Zulässig ist auch die gemeinschaftliche punktuelle Ermächtigung eines einzelnen Gesamtvertreters durch alle Gesamtvertreter zur alleinigen Vornahme eines Geschäfts. Für die wirksame Passivvertretung genügt die Vornahme des Rechtsgeschäfts gegenüber einem einzelnen Gesamtvertreter (allgemeiner Rechtsgedanke, vgl. § 28 Abs. 2 BGB, § 78 Abs. 2 S. 1 AktG, § 125 Abs. 2 S. 3 GmbHG, § 25 Abs. 1 S.3 GenG).

Stellvertretung.




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