Geschäftswille

ist als Bestandteil der Willenserklärung der Wille des Erklärenden, durch die Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Der Geschäftswille gehört nicht zu den notwendigen Bestandteilen einer Willenserklärung. Bei seinem Fehlen liegt zwar eine wirksame, aber nach §119 BGB anfechtbare Willenserklärung vor. Das ergibt sich zwingend aus einem Umkehrschluß zu den §§119 ff. BGB, für die ansonsten kein Bedürfnis bestünde.

ist Bestandteil des inneren Tatbestandes der Willenserklärung, und zwar die auf einen bestimmten wirtschaftlichen, rechtlich gesicherten Erfolg gerichtete Absicht (z. B. A hebt in einer Versteigerung seine Hand, um dadurch gemäss einer alten Sitte 50 EUR höher zu bieten; ist die Sitte geändert worden und bedeutet Handaufheben nunmehr 100EUR, so fehlt A der Geschäftswille); Wille.

ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Willenserklärung

Willenserklärung.

Willenserklärung (1 a cc).




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